Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf die interne Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese führte das Folgende aus: Vorab sei darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer, A.________, um die Hauptzielperson der Aktion E.________ handelt und gegen ihn ein Strafverfahren wegen mengenmässig, gewerbsmässig sowie bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei, schwerer Fall, geführt wird. A.________ und seiner Ehefrau werden vorgeworfen, während des Zeitraums von ca. Frühjahr 2015 bis zur Anhaltung der Eheleute A.________ und C.___