3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung vor, weil diese trotz mehrmaliger Aufforderung bis anhin keinen Entwurf der Anklageschrift erstellt habe. Die letzte Untersuchungshandlung der Staatsanwaltschaft habe am 28. August 2017 stattgefunden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft seit rund 8 Monaten mit der Überprüfung bzw. Fertigstellung des Anzeigerapports beschäftigt sei. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf die interne Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.