Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 Akteneinsicht gewährt worden ist. Beim Entwurf des polizeilichen Schlussberichts handelt es sich um ein internes Arbeitspapier. Dieses gehört nicht in die amtlichen Akten. Erst die definitive Version wird der Akteneinsicht zugänglich sein. Die Schlusseinvernahme und die Schlussredaktion des Entwurfs der Anklageschrift werden erst im Nachgang an das Vorliegen