Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer schriftlich um Akteneinsicht ersucht hat und die Staatsanwaltschaft dieses Begehren mit einer anfechtbaren Verfügung abgelehnt hat. Erst eine das Akteneinsichtsgesuch ablehnende Verfügung wäre mit Beschwerde anfechtbar. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 Akteneinsicht gewährt worden ist.