BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BGS 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.