2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, sei unter Ansetzung einer kurzen Frist anzuweisen, die Ausfertigung des Entwurfs der Anklageschrift vorzunehmen bzw. dem Beschwerdeführer zuzustellen sowie demselben vollständige Akteneinsicht zu gewähren (Art. 397 Abs. 4 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 23. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.