6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘200.00. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung auszurichten; die Rück- und Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 StPO). In seiner Kostennote vom 5. Juni 2018 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von total 9 Stunden geltend.