Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kostenausscheidung ist somit zu Recht erfolgt. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2). Dass das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain eingestellt worden ist, ändert daran nichts. Die entsprechende Einstellung erfolgte 6 nicht etwa mangels Tatverdachts, sondern weil mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 Bst. a StPO auf eine Strafverfolgung verzichtet wurde.