Dass die Polizei – nachdem der Drogenschnelltest verweigert worden ist – weitere Abklärungen eingeleitet hat, ist somit nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Drogenschnelltests ist festzuhalten, dass der entsprechende Urintest zwar nicht zwangsweise durch die Polizei angeordnet werden kann, die entsprechende Weigerung indessen als Indiz für mögliche Fahrunfähigkeit und für einen allfälligen vorgängigen Betäubungsmittelkonsum ins Gewicht fällt. Trotz Abstreitens eines Drogenkonsums konnten im nachfolgenden Bluttest Spuren von Kokain nachgewiesen werden.