Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit beizupflichten, dass die von der Ärztin festgestellten roten Augenbindehäute für die Frage, ob diese die Einleitung des Verfahrens und damit die Anordnung von weiteren Untersuchungen gerechtfertigt haben, nicht relevant sind, haben die Polizeibeamten die geröteten Augen doch nicht bemerkt. Allein schon die Angaben des Beschwerdeführers zu Alkohol- und Arzneimittelkonsum erlaubten es, die Fahrfähigkeit in Frage zu stellen – und zwar unabhängig davon, dass ein Arzt die Medikamenteneinnahme verordnet hat –, ist doch bekannt, dass etliche Medikamente die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen und Alkohol diese Beeinträchtigung verstärken kann.