Dass die untersuchende Ärztin im Spitalzentrum Biel später keine Pupillen-Auffälligkeit hat feststellen können, kann auf den Zeitablauf zurückgeführt werden und bedeutet nicht, dass der von den Polizeibeamten durchgeführte Test ungeeignet gewesen wäre oder die von ihnen festgestellte Auffälligkeit gar nicht vorgelegen hätte. Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit beizupflichten, dass die von der Ärztin festgestellten roten Augenbindehäute für die Frage, ob diese die Einleitung des Verfahrens und damit die Anordnung von weiteren Untersuchungen gerechtfertigt haben, nicht relevant sind, haben die Polizeibeamten die geröteten Augen doch nicht bemerkt.