Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Bst. B Ziff. 2.2 der vorgenannten Weisung; Weisung abrufbar unter: http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2016-08-02_2627_d.pdf). 5.3 Gemäss den Akten fiel den Polizeibeamten auf, dass die Pupillen keine Lichtreaktion aufwiesen – auch nicht, als der Beschwerdeführer seine Hände vor die Augen hielt und diese wieder wegzog (Anzeigerapport vom 3. Oktober 2017 S. 2).