4 eines Vortests erlauben. Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a) oder wenn der Fahrzeugfahrer angibt, Betäubungsmittel oder Arzneimittel konsumiert zu haben (Bst. b). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest durchführen.