5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht allein aufgrund einer möglichen vorgängigen Betäubungsmitteleinnahme entstanden ist. Aktenkundig bestand auch der Verdacht, dass Fahrunfähigkeit infolge Medikamenteneinnahme vorliegen könnte. Ferner ist festzuhalten, dass die Polizei befugt ist, Fahrzeuglenker anzuhalten und zu kontrollieren (Art. 6 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013], wonach auf öffentlichen Strassen die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig ist).