Abgesehen davon fand die polizeiliche Kontrolle und Untersuchung am Vortag statt, so dass dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt war, welcher Verdacht von der Polizei gegen ihn erhoben wurde und vor welchem Hintergrund dieser erfolgte. Dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, zeigt sich allein schon an der Rechtsmitteleingabe. Eine Gehörsverletzung und damit ein formeller Mangel kann nicht ausgemacht werden.