Hinweise dafür, dass der Inhalt der vorgenannten Mail der Polizei und der schriftlichen Verfügung der Staatsanwaltschaft falsch wäre, d.h. die Behörden eine unzulässige Anordnung nachträglich zu retten versucht hätten, bestehen nicht. Dass die am Folgetag schriftlich erfolgte Anordnung der Staatsanwaltschaft den Vermerk «nachträglich verurkundet» nicht trägt, ändert daran nichts. Ebenfalls nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer mit dem Argument, dass die Staatsanwaltschaft die Begründungspflicht verletzt habe.