3 am Folgetag schriftlich erfolgten Anordnung der Staatsanwaltschaft geht weiter hervor, dass die Kantonspolizei die Verfügung vorab mündlich eröffnet habe. Damit ist rechtsgenüglich erstellt, dass die Zuständigkeitsvorschriften eingehalten worden sind. Hinweise dafür, dass der Inhalt der vorgenannten Mail der Polizei und der schriftlichen Verfügung der Staatsanwaltschaft falsch wäre, d.h. die Behörden eine unzulässige Anordnung nachträglich zu retten versucht hätten, bestehen nicht.