Vorliegend lassen sich den Akten genügend Belege entnehmen, wie die Blut- und Urinuntersuchung angeordnet worden ist. So hielten die Polizeibeamten anlässlich der Kontrolle des Beschwerdeführers vom 20. August 2017, 13:25 Uhr, protokollarisch fest, dass die Untersuchung durch Staatsanwalt C.________ angeordnet worden sei («Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinabnahme vom 20. August 2017»). Wenig später übermittelten sie die Angaben des Beschwerdeführers an Staatsanwalt C.________. In der entsprechenden Mail von 15:42 Uhr wird Bezug auf das geführte Telefonat genommen. Aus der