Die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht verlangt, dass Beweismittel in den Untersuchungsakten vorhanden sind und aktenmässig belegt ist, wie diese produziert worden sind, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (Entscheid des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1). Vorliegend lassen sich den Akten genügend Belege entnehmen, wie die Blut- und Urinuntersuchung angeordnet worden ist.