Der Beschwerdeführer macht geltend, dass trotz strafprozessual vorgesehener Dokumentationspflicht den Akten nicht entnommen werden könne, dass die Polizei mit der Staatsanwaltschaft telefonisch Rücksprache genommen und Letztere die Blut- und Urinuntersuchung mündlich angeordnet hätte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die fragliche Untersuchung erst nachträglich durch die Staatsanwaltschaft – und damit entgegen den strafprozessualen Zuständigkeitsvorschriften – verfügt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die Akten keine Telefonnotiz/kein Verbal enthalten. Indessen lässt sich aus der in Art.