Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO in dringenden Fällen zunächst auch mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass trotz strafprozessual vorgesehener Dokumentationspflicht den Akten nicht entnommen werden könne, dass die Polizei mit der Staatsanwaltschaft telefonisch Rücksprache genommen und Letztere die Blut- und Urinuntersuchung mündlich angeordnet hätte.