4. 4.1 Hinsichtlich der formellen Rügen ist festzuhalten was folgt: Nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 55 SVG aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder anderer Gesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinn der StPO.