2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer hält eine Kostenauflage trotz Nichtanhandnahme für unzulässig, mit der Begründung, dass es zum einen an einer rechtmässigen Anord- 2 nung einer Blut- und Urinuntersuchung gemangelt habe (nachfolgend E. 4), zum anderen damit, dass keine Anzeichen für Fahren in fahrunfähigem Zustand bestanden hätten, welche die die Anordnung vorgenannter Untersuchung rechtfertigt hätten (nachfolgend E. 5).