Gleichzeitig hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sie betreffend die anderen Tatbestände Anklage erheben werde und im Zusammenhang mit der teilweisen Einstellung keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde. Gegen Ziffer 2 (Auferlage der Verfahrenskosten) erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 9. April 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.