Mit Verfügung vom 20. März 2018 stellte sie das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Konsums von Betäubungsmitteln (teilweise) ein. Die im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand erwachsenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘053.30 wurden A.________ auferlegt (Ziffer 2). Gleichzeitig hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sie betreffend die anderen Tatbestände Anklage erheben werde und im Zusammenhang mit der teilweisen Einstellung keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde.