Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 136 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (teilweise Einstellung) Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 20. März 2018 (BJS 17 8614) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Mit Verfügung vom 20. März 2018 stellte sie das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Konsums von Betäubungsmitteln (teilweise) ein. Die im Zusammenhang mit der Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand erwachsenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘053.30 wurden A.________ auferlegt (Ziffer 2). Gleichzeitig hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sie betreffend die anderen Tatbestände Anklage erheben werde und im Zusam- menhang mit der teilweisen Einstellung keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet werde. Gegen Ziffer 2 (Auferlage der Verfahrenskosten) erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 9. April 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Replik vom 16. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Auferlage von Verfahrenskosten unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer hält eine Kostenauflage trotz Nichtanhandnahme für un- zulässig, mit der Begründung, dass es zum einen an einer rechtmässigen Anord- 2 nung einer Blut- und Urinuntersuchung gemangelt habe (nachfolgend E. 4), zum anderen damit, dass keine Anzeichen für Fahren in fahrunfähigem Zustand be- standen hätten, welche die die Anordnung vorgenannter Untersuchung rechtfertigt hätten (nachfolgend E. 5). 4. 4.1 Hinsichtlich der formellen Rügen ist festzuhalten was folgt: Nach Art. 55 Abs. 3 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist ei- ne Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 55 SVG aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder anderer Gesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinn der StPO. Diese regelt auch die Zu- ständigkeit für die Durchführung und Anordnung solcher Massnahmen, weshalb das Strassenverkehrsgesetz keine entsprechenden Bestimmungen mehr enthält. Für die zwangsweise Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO in dringenden Fällen zunächst auch mündlich, mithin telefo- nisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass trotz strafprozessual vorgesehener Dokumentationspflicht den Akten nicht entnommen werden könne, dass die Polizei mit der Staatsanwaltschaft telefonisch Rücksprache genommen und Letztere die Blut- und Urinuntersuchung mündlich angeordnet hätte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die fragliche Untersuchung erst nachträglich durch die Staatsanwaltschaft – und damit entgegen den strafprozessualen Zuständigkeits- vorschriften – verfügt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die Akten keine Telefonno- tiz/kein Verbal enthalten. Indessen lässt sich aus der in Art. 100 StPO statuierten Dokumentationspflicht der Behörden nicht schliessen, dass die Rechtmässigkeit einer vorerst mündlich angeordneten Beweismittelerhebung von der Existenz einer entsprechenden Aktennotiz abhängt. Die Aktenführungs- und Dokumentations- pflicht verlangt, dass Beweismittel in den Untersuchungsakten vorhanden sind und aktenmässig belegt ist, wie diese produziert worden sind, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1). Vorlie- gend lassen sich den Akten genügend Belege entnehmen, wie die Blut- und Urin- untersuchung angeordnet worden ist. So hielten die Polizeibeamten anlässlich der Kontrolle des Beschwerdeführers vom 20. August 2017, 13:25 Uhr, protokollarisch fest, dass die Untersuchung durch Staatsanwalt C.________ angeordnet worden sei («Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinabnahme vom 20. August 2017»). Wenig später übermittelten sie die An- gaben des Beschwerdeführers an Staatsanwalt C.________. In der entsprechen- den Mail von 15:42 Uhr wird Bezug auf das geführte Telefonat genommen. Aus der 3 am Folgetag schriftlich erfolgten Anordnung der Staatsanwaltschaft geht weiter hervor, dass die Kantonspolizei die Verfügung vorab mündlich eröffnet habe. Damit ist rechtsgenüglich erstellt, dass die Zuständigkeitsvorschriften eingehalten worden sind. Hinweise dafür, dass der Inhalt der vorgenannten Mail der Polizei und der schriftlichen Verfügung der Staatsanwaltschaft falsch wäre, d.h. die Behörden eine unzulässige Anordnung nachträglich zu retten versucht hätten, bestehen nicht. Dass die am Folgetag schriftlich erfolgte Anordnung der Staatsanwaltschaft den Vermerk «nachträglich verurkundet» nicht trägt, ändert daran nichts. Ebenfalls nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer mit dem Argument, dass die Staatsanwaltschaft die Begründungspflicht verletzt habe. Der schriftlichen Ver- fügung vom 21. August 2017 kann entnommen werden, weshalb von einem Ver- dacht der Fahrunfähigkeit ausgegangen wird, nämlich wegen Drogen- und Medi- kamenteneinflusses. Abgesehen davon fand die polizeiliche Kontrolle und Untersu- chung am Vortag statt, so dass dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt war, welcher Verdacht von der Polizei gegen ihn erhoben wurde und vor welchem Hin- tergrund dieser erfolgte. Dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Verfü- gung sachgerecht anzufechten, zeigt sich allein schon an der Rechtsmitteleingabe. Eine Gehörsverletzung und damit ein formeller Mangel kann nicht ausgemacht werden. 5. 5.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, welche für einen Verdacht von Fahrunfähigkeit gesprochen und damit die Einleitung eines Verfahrens begründet hätten. Er habe kein Kokain konsumiert und der von den Polizeibeamten durchge- führte Test hinsichtlich Pupillenreaktion sei untauglich gewesen. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht allein aufgrund einer möglichen vorgängigen Betäubungsmitteleinnahme ent- standen ist. Aktenkundig bestand auch der Verdacht, dass Fahrunfähigkeit infolge Medikamenteneinnahme vorliegen könnte. Ferner ist festzuhalten, dass die Polizei befugt ist, Fahrzeuglenker anzuhalten und zu kontrollieren (Art. 6 der Strassenver- kehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013], wonach auf öffentlichen Strassen die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig ist). Fahrzeugführer können ferner voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (ferner auch Art. 12a SKV); zudem ist die Polizei befugt, zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchzu- führen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Bst. B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung 4 eines Vortests erlauben. Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a) oder wenn der Fahrzeugfahrer angibt, Betäubungsmittel oder Arzneimittel konsumiert zu haben (Bst. b). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei ei- nen Vortest durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entschei- dungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Bst. B Ziff. 2.2 der vorgenannten Weisung; Weisung abrufbar unter: http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2016-08-02_2627_d.pdf). 5.3 Gemäss den Akten fiel den Polizeibeamten auf, dass die Pupillen keine Lichtreakti- on aufwiesen – auch nicht, als der Beschwerdeführer seine Hände vor die Augen hielt und diese wieder wegzog (Anzeigerapport vom 3. Oktober 2017 S. 2). Auf dem «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinabnahme vom 20. August 2017» wurde «enge Pupillen, fehlende Lichtreaktion» vermerkt. Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, am Vorabend am F.________-Festival gewesen zu sein, dort zwischen 19:00 und 24:00 Uhr ca. 4–5 Bier (à 33 cl) konsumiert zu haben und zwischen 3:15 Uhr und 12:00 geschla- fen zu haben. Des Weiteren gab er zu Protokoll, täglich (jeweils morgens) Concerta 54mg, Risperidon 1mg sowie «Floxiphral» (recte: Floxyfral) einzunehmen (dies wurde von Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Kinder- und Jugendpsychia- trie und -psychotherapie mit Attest vom 28. August 2017 bestätigt). Der durchge- führte Atemalkoholtest fiel negativ aus. Die Polizeibeamten hielten weiter fest, dass der Beschwerdeführer einen Urin-Schnelltest vehement verweigert und auf das Abgeben einer Blutprobe bestanden habe. Die durch die Staatsanwaltschaft münd- lich angeordnete ärztliche Untersuchung und Blutentnahme erfolgte um 14:30 Uhr im Spitalzentrum Biel. Die Ärztin kreuzte bei den Pupillen «mittel: 3–6 mm» und bei der Lichtreaktion «unauffällig» an. Die Augenbindehäute empfand sie als «gerötet». Dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 22. September 2017 kann folgendes Ergebnis entnommen werden: Längere Zeit zurückliegender Konsum von Cocain nachgewiesen. Das Blutanalysenresultat ist negativ für Cocain gemäss ASTRA. Im Blut wurden Me- thylphenidat (Psychostimulans), Fluvoxamin (Antidepressivum/Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer) und 9-OH-Risperidon (Neuroleptikum) jeweils im subtherapeutischen Bereich nachgewiesen. Es wur- den keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen festgestellt. Es lagen somit keine ausreichenden Hinweise für eine Fahrunfähigkeit vor. Aufgrund der Gesamtumstände empfehlen wir die Überprüfung der Fahreignung. Die Behauptung, es habe nie Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit gegeben, ist un- zutreffend. Die Polizeibeamten haben gemäss «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinabnahme vom 20. August 2017» enge Pupillen und eine fehlende Lichtreaktion festgestellt. Davon, dass die Polizeibeamten hierbei einen untauglichen Test angewandt hätten, kann nicht ge- sprochen werden. Auch wenn die Pupillenreaktion üblicherweise unter Zuhilfenah- me einer Lichtquelle getestet wird, schliesst dies die Geeignetheit einer anderen Testdurchführung nicht aus. Eine Änderung der Lichtintensität aufs Auge und damit eine Änderung der Pupillengrösse lässt sich nicht nur mittels Einsatz einer Lampe erreichen, sondern auch durch Zuhalten der Augen. Durch Zuhalten der Augen und 5 die dadurch provozierte Dunkelheit sollten sich die Pupillen im Normallfall vergrös- sern. Werden die Augen wieder freigegeben und blickt die betroffene Person in ei- ne hellere Umgebung, ist im Normalfall davon auszugehen, dass sich die Pupillen wieder verengen. Dass die untersuchende Ärztin im Spitalzentrum Biel später keine Pupillen-Auffälligkeit hat feststellen können, kann auf den Zeitablauf zurückgeführt werden und bedeutet nicht, dass der von den Polizeibeamten durchgeführte Test ungeeignet gewesen wäre oder die von ihnen festgestellte Auffälligkeit gar nicht vorgelegen hätte. Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit beizupflichten, dass die von der Ärztin festgestellten roten Augenbindehäute für die Frage, ob diese die Ein- leitung des Verfahrens und damit die Anordnung von weiteren Untersuchungen ge- rechtfertigt haben, nicht relevant sind, haben die Polizeibeamten die geröteten Au- gen doch nicht bemerkt. Allein schon die Angaben des Beschwerdeführers zu Alkohol- und Arzneimittelkon- sum erlaubten es, die Fahrfähigkeit in Frage zu stellen – und zwar unabhängig da- von, dass ein Arzt die Medikamenteneinnahme verordnet hat –, ist doch bekannt, dass etliche Medikamente die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen und Alkohol diese Beeinträchtigung verstärken kann. Die fehlende Pupillenreaktion durfte zudem auch als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug möglicherweise unter Drogeneinfluss gelenkt haben könnte. Hinweise, dass die von den Polizeibeamten festgestellten Augenauffälligkeiten erfunden gewesen wären, sind nicht erkennbar. Dass die Polizei – nachdem der Drogenschnelltest verweigert worden ist – weitere Abklärungen eingeleitet hat, ist somit nicht zu be- anstanden. Hinsichtlich des Drogenschnelltests ist festzuhalten, dass der entspre- chende Urintest zwar nicht zwangsweise durch die Polizei angeordnet werden kann, die entsprechende Weigerung indessen als Indiz für mögliche Fahrunfähig- keit und für einen allfälligen vorgängigen Betäubungsmittelkonsum ins Gewicht fällt. Trotz Abstreitens eines Drogenkonsums konnten im nachfolgenden Bluttest Spuren von Kokain nachgewiesen werden. Der Konsum von Kokain ist strafbar und das Führen eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von Kokain ist unabhängig von der konsumierten Menge in jedem Fall verboten (Art. 2 Abs. 2 Bst. c der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 Bst. c seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) einen Grenzwert für den Nachweis von Kokain im Blut festgelegt hat, ab welchem eine Messresultat als positiv gilt. Dies trägt nur den Mess-ungenauigkeiten Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Re- sultat führt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, der mit Kokain-Spuren im Blut ein Auto lenkte und dabei Symptome aufwies, die ihn für die Polizisten als möglichen Drogenkonsumenten erscheinen liessen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kostenausscheidung ist somit zu Recht erfolgt. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2). Dass das Verfahren we- gen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain eingestellt worden ist, ändert daran nichts. Die entsprechende Einstellung erfolgte 6 nicht etwa mangels Tatverdachts, sondern weil mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 Bst. a StPO auf eine Strafverfolgung verzichtet wurde. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘200.00. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung auszurichten; die Rück- und Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 StPO). In seiner Kostennote vom 5. Juni 2018 macht Für- sprecher B.________ einen Aufwand von total 9 Stunden geltend. Dieser Aufwand bewegt sich mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Fragen am oberen Rand, ist jedoch angesichts der Tatsache, dass zwei Rechtsschriften eingereicht wurden, gerade noch nicht zu beanstanden. Die amtliche Entschädigung wird unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 200.00 auf CHF 1‘983.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben, hat er dem Kanton Bern die für das Beschwerdever- fahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtende Entschädigung des amtlich bestell- ten Anwalts des Beschwerdeführers, Fürsprecher B.________, wird bestimmt auf: Leistungen Satz amtliche Entschädigung 200.00 CHF 1'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 42.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'842.00 CHF 141.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'983.85 volles Honorar 300.00 CHF 2'700.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 42.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'742.00 CHF 211.15 Total CHF 2'953.15 nachforderbarer Betrag CHF 969.30 Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben, hat er dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘983.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) 8 Bern, 6. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9