Diese Annahme liegt fern. 7.3 Nach dem Gesagten erfüllt das der Beschuldigten vom Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB eindeutig nicht. Es ist auch kein anderer Straftatbestand erfüllt. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens war folgerichtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: