5 solche wäre erst und nur dann gegeben, wenn eine Rechtsmittelinstanz (hier also die Beschwerdekammer in Strafsachen) das Ansinnen des Beschwerdeführers geschützt und die Beschuldigte das fragliche Gesuch trotzdem weiterhin parteiöffentlich belassen hätte. Andernfalls hätte jeder Entscheid, mit welchem eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs abgelehnt wird, eine Amtsgeheimnisverletzung zur Folge. Diese Annahme liegt fern.