An dieser Beurteilung ändert ebenfalls nichts, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege/amtliche Verteidigung nicht zu den materiell-strafrechtlich relevanten Akten gehört. Es ist zwar richtig, dass bei einem «URP-Gesuch» von den anderen Parteien regelmässig keine Stellungnahmen eingeholt werden. Dennoch sind die dazugehörigen Unterlagen Teil der Verfahrensakten. Sogar wenn es ferner so wäre, dass die Beschuldigte den Antrag des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem «URP-Gesuch» zu Unrecht abgewiesen hätte – was hier indes nicht Beschwerdegegenstand ist –, würde keine Amtsgeheimnisverletzung vorliegen. Eine