Inwiefern sie im Rahmen des Strafverfahrens durch den Umstand, dass ihre Namen im Gesuch und den damit eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers erwähnt sind, von D.________ bedroht respektive «einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil» (Art. 149 Abs. 1 StPO) ausgesetzt sein sollen, erhellt nicht. Dasselbe gilt selbst unter der Annahme, dass die behaupteten Telefonanrufe tatsächlich stattfanden und D.________ die Anruferin war. An dieser Beurteilung ändert ebenfalls nichts, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege/amtliche Verteidigung nicht zu den materiell-strafrechtlich relevanten Akten gehört.