und F.________ war im ursprünglichen Gesuch die Rede. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik, er habe nicht dramatisieren wollen, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schutzmassnahmen für gefährdete Verfahrensbeteiligte richten sich nach den Art. 149 ff. StPO. Die von Repressalien angeblich bedrohten E.________ und F.________ sind – wie der Beschwerdeführer selber festhält – keine Verfahrensbeteiligten. Inwiefern sie im Rahmen des Strafverfahrens durch den Umstand, dass ihre Namen im Gesuch und den damit eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers erwähnt sind, von D.__