100 StPO). Die Beschuldigte hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu seinem «URP-Gesuch» folglich zu Recht zu den Akten genommen und ist damit ihrer gesetzlichen Aktenführungspflicht nachgekommen. Sie musste diese Handlung auch nicht etwa ankünden und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Rückzug seines Gesuchs geben, um keine Amtsgeheimnisverletzung zu begehen. Weder von Repressalien noch von einer angeblichen psychischen Erkrankung von D.________ noch von anonymen Telefonanrufen im Januar 2018 («Kalenderwoche 3 und 4») bei E.________ und F.________ war im ursprünglichen Gesuch die Rede.