141 Abs. 5 StPO). Die soeben dargelegten Geheimhaltungsinteressen rechtfertigten womöglich die Einschränkung bei der Einsichtnahme, nicht jedoch, dass derart eingereichte Unterlagen erst gar nicht zu den Akten genommen würden. Was die Aktenführung anbelangt, ist Art. 100 Abs. 1 Bst. c StPO eindeutig: Die von den Parteien eingereichten Akten gehören zum Aktendossier. Dazu zählen auch sogenannte «Einlegerakten», welche als Beilagen zu den Eingaben eingereicht werden (BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 100 StPO).