104 Abs. 1 Bst. b StPO). Ihr steht grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zu 4 (Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieses Recht kann nur ausnahmsweise aus überwiegenden Interessen eingeschränkt werden. Solche können sich etwa ergeben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1, Art. 149 StPO).