320 StGB besteht in einem «Offenbaren». Der Täter muss also das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist unbeachtlich. Es genügt, dass ein Unberechtigter aufgrund des Verhaltens des Amtsträgers Kenntnis von einer unter den Geheimnisbegriff fallenden Tatsache erlangt (OBERHOLZER, a.a.O., N. 10 zu Art. 320 StPO). Hier ist D.________ nicht als unberechtigte Drittperson im vorstehenden Sinne zu betrachten. Sie hat als Privatklägerin Parteistellung im Verfahren (Art. 104 Abs. 1 Bst.