Es steht ihr nicht frei, Dokumente eines Strafdossiers parteiöffentlich zu «machen». Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit ist eine strafprozessuale Maxime, welche Einschränkungen in nur sehr engen, vorliegend nicht einschlägigen Grenzen zulässt. Es kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, S. 3, 2. Absatz, sowie das dort zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2 verwiesen werden. Die Tathandlung von Art. 320 StGB besteht in einem «Offenbaren».