Soweit das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3 mit zahlreichen Hinweisen). 7.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Beschuldigte als Staatsanwältin weder persönliche Daten aktiv weitergegeben noch das Gesuch parteiöffentlich gemacht hat. Es steht ihr nicht frei, Dokumente eines Strafdossiers parteiöffentlich zu «machen».