Wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 320 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 61 N. 5).