Selbst wenn es diese Vorfälle nicht gegeben hätte, wäre es zynisch, dass es dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen soll, dass er diesen Hinweis nicht schon im «URP-Gesuch» gemacht habe. Er habe sich darauf verlassen, dass seinem Anliegen Rechnung getragen werde, ohne dass er dramatisieren müsse. Es dürfte einer psychisch angeschlagenen Person reichen, dass sich andere Menschen mit ihrem Gegner zusammentun und sei es nur, indem sie ihn finanziell unterstützten. Die Generalstaatsanwaltschaft weise selber darauf hin, dass Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts zulässig seien, wenn die Sicherheit von