Dem eingesetzten Rechtsanwalt sei mitgeteilt worden, dass E.________ und F.________ – beide Geldgeber des Beschwerdeführers – in der Kalenderwoche 3 und 4 je zweimal über eine anonyme Telefonnummer von einer Frau aufgefordert worden seien, sich nicht einzumischen und den Beschwerdeführer nicht bei der Finanzierung der Anwaltskosten zu unterstützen. Wer die Unbekannte gewesen sei, wisse man nicht, aber man könne sich seine Gedanken machen. Selbst wenn es diese Vorfälle nicht gegeben hätte, wäre es zynisch, dass es dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen soll, dass er diesen Hinweis nicht schon im «URP-Gesuch» gemacht habe.