Tatsache sei, dass dem Beschwerdeführer bzw. seinen Geldgebern verweigert worden sei, die Akten vertraulich zu behandeln. Die Aussagen betreffend psychischer Auffälligkeiten und Repressalien seien nicht nachgeschoben. Dem eingesetzten Rechtsanwalt sei mitgeteilt worden, dass E.________ und F.________ – beide Geldgeber des Beschwerdeführers – in der Kalenderwoche 3 und 4 je zweimal über eine anonyme Telefonnummer von einer Frau aufgefordert worden seien, sich nicht einzumischen und den Beschwerdeführer nicht bei der Finanzierung der Anwaltskosten zu unterstützen.