Der URP-Entscheid gehört nicht dazu, wie die Beschuldigte in der Verfügung selber ausführt, sagt sie doch klar, dass praxisgemäss keine Stellungnahme von den anderen Parteien zu einem URP-Gesuch eingeholt würden. Im Übrigen hätte nichts dagegen gesprochen, dem unterzeichneten mitzuteilen, dass die Eingabe parteiöffentlich behandelt werde, und ihm so die Gelegenheit zum Rückzug zu geben. Ob die Akten nun aktiv weitergegeben oder parteiöffentlich gemacht worden seien, sei eine akademische Frage. Tatsache sei, dass dem Beschwerdeführer bzw. seinen Geldgebern verweigert worden sei, die Akten vertraulich zu behandeln.