6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Generalstaatsanwaltschaft unterschlage den wichtigsten Teil der Strafanzeige, der darum erneut wiederzugeben sei: [Art. 100 Abs. 1 Bst. c StPO] will verhindern, dass strafrechtliche Entscheide aufgrund von den Parteien nicht zugänglichen Akten gefällt werden. Der URP-Entscheid gehört nicht dazu, wie die Beschuldigte in der Verfügung selber ausführt, sagt sie doch klar, dass praxisgemäss keine Stellungnahme von den anderen Parteien zu einem URP-Gesuch eingeholt würden.