Die Tathandlung von Art. 320 StGB bestehe in einem «Offenbaren». Das heisst, der Täter müsse das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Hier verhalte es sich so, dass D.________ nicht als unberechtigte Drittperson im vorstehenden Sinne zu betrachten sei, sondern sie habe als Privatklägerin Parteistellung und ihr stehe grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zu. Die Beschuldigte habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu seinem «URP-Gesuch» richtigerweise zu den Akten genommen und sei so ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen.