5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, die Beschuldigte habe weder persönliche Daten aktiv «weitergegeben» noch habe sie das Gesuch parteiöffentlich «gemacht». Es stehe nicht in ihrem freien Belieben, Dokumente eines Strafdossiers parteiöffentlich zu «machen». Die nachgeschobene Behauptung der Repressalien verfolge den Zweck, den angeblich drohenden Konsequenzen einer Identitätspreisgabe mehr Gewicht zu verleihen. Damit sei der Beschwerdeführer nicht zu hören. Schutzmassnahmen für gefährdete Verfahrensbeteiligte würden sich nach den Bestimmungen von Art. 149 ff. StPO richten. Die Tathandlung von Art.