4. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, durch die Weitergabe von persönlichen Daten im Rahmen des Strafverfahrens eine Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]) begangen zu haben (vgl. Anzeige vom 6. März 2018). Es spiele keine Rolle, ob das Gesuch effektiv weitergeleitet oder nur parteiöffentlich gemacht worden sei. Die Berufung auf Art. 100 Abs. 1 Bst. c StPO gehe fehl. Diese Bestimmung wolle verhindern, dass strafrechtliche Entscheide gestützt auf Akten, welche den Parteien nicht zugänglich