100 Abs. 1 lit. c StPO). Sofern der Gesuchsteller private Daten aus seinem Umfeld zu den Akten gibt, um damit ein Gesuch zu begründen, hat er die Datenhoheit bzw. die Verantwortung gegenüber denjenigen Personen, die ihn um Geheimhaltung gebeten haben. Es gibt keine Geheimakten im Strafprozess (ausser allenfalls versiegelte Unterlagen nach einer Sicherstellung/Beschlagnahme).