2 der genannten Verfügung). Der Begründung der Verfügung lässt sich hierzu Folgendes entnehmen: Der Gesuchsteller hat in seinem Gesuch vom 14.02.2018 weiter beantragt, dass sein Gesuch nicht an die Gegenpartei zugestellt werden soll, da diese einerseits dazu nichts zu sagen habe, andererseits aus Datenschutzgründen. Diesem Antrag wird insoweit stattgegeben, dass die Gegenpartei nicht zur Stellungnahme aufgefordert wird, was bei einem Gesuch um amtliche Verteidigung sowieso Standard ist. Abgewiesen wird der Antrag insoweit, als das Gesuch integral zu den Akten genommen wird und somit parteiöffentlich wird (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit.