1. Am 6. März 2018 zeigte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Staatsanwältin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsgeheimnisverletzung an. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren am 26. März 2018 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2018 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 28. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.