Eine Eröffnung bedingt, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, welche hier, wie dargetan, nicht vorliegen. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrechnet.